Als Angehörige sind Sie mit der Pflege Ihres hilfsbedürftigen Kindes rund um die Uhr gefordert.
Wir als ambulanter Pflegedienst bieten unsere Leistungen selbstverständlich auch für Kinder an.
Eine gelernte Kinderpflegerin sorgt für eine auf das Kind abgestimmte Pflege.
Wir betreuen in manchen Fällen auch darüber hinaus:
Sie erreichen uns unter Tel. 02202 4603911 oder kontakt@human-nrw.de
Wir unterstützen Sie bei der Pflege Ihrer kranken Kinder zu Hause.
Ein Krankenhausaufenthalt kann damit verkürzt oder vermieden werden.
Die kranken Kinder können in ihrer vertrauten, familiären Umgebung mit Eltern, Geschwistern und Freunden bleiben.
Die Kosten können von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden.
Voraussetzung dafür ist die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege oder die Einstufung in einen Pflegegrad durch den medizinischen Dienst.
Damit die Kosten für häusliche Krankenpflege übernommen werden können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Die wichtigste Voraussetzung:
Es lebt niemand im Haushalt, der die häusliche Krankenpflege dauerhaft übernehmen kann.
Außerdem muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Behandlungspflege wird vom Kinderarzt oder einer Klinik verordnet.
Hierfür gibt es ein spezielles Formular, die sogenannte »Verordnung häuslicher Krankenpflege«.
Neben der Verordnung bedarf es auch der Genehmigung durch den Kostenträger. Die Aufgaben sind sehr vielfältig und umfassen z. B.:
Betroffene Familien werden im Alltag unterstützt und entlastet.
Häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege)
Die genannten Leistungen werden von der Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit genehmigt und übernommen.
Deshalb ist eine Verordnung durch einen Kinderarzt oder eine Klinik bei vorherigem Krankenhausaufenthalt notwendig.
Behandlungspflege wird vom Kinderarzt oder einer Klinik verordnet.
Hierfür gibt es ein spezielles Formular, die sogenannte »Verordnung häuslicher Krankenpflege«.
Neben der Verordnung bedarf es auch der Genehmigung durch den Kostenträger.
Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, können zusätzlich Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Hierfür stehen u.a. folgende Leistungen zur Verfügung:
In begründeten Fällen und bei Bedürftigkeit ist eine Finanzierung über den Sozialhilfeträger möglich.
Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, zahlt die Pflegekasse Leistungen entsprechend dem Pflegegrad des Kindes.
Zudem können jährlich bis zu 1.612 € für Verhinderungspflege genannt beantragt werden, unabhängig vom Pflegegrad.
Als weitere Kostenträger für einzelne Leistungen oder auch Beratungsangebote können Träger der Sozialhilfe, Jugendämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommen.