Bensberger Str. 95, 51469 Bergisch Gladbach

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Beratungsbüro:  Hauptstr. 68, 51491 Overath 

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human. Menschen im Mittelpunkt

Ambulante Pflege und Betreuung aus einer Hand.
Ihr ambulanter Pflegedienst in Bergisch Gladbach und Overath

Pflege von Kindern

Als Angehörige sind Sie mit der Pflege Ihres hilfsbedürftigen Kindes rund um die Uhr gefordert. 


Wir als ambulanter Pflegedienst bieten unsere Leistungen selbstverständlich auch für Kinder an. 


Eine gelernte Kinderpflegerin sorgt für eine auf das Kind abgestimmte Pflege.


Wir betreuen in manchen Fällen auch darüber hinaus:

Frühgeborene

Kinder mit Behinderungen

Akut kranke Kinder

Chronisch kranke Kinder

Schwerst- und unheilbar kranke Kinder

Sie erreichen uns unter Tel. 02202 4603911 oder kontakt@human-nrw.de

1. Das Wichtigste in Kürze

Wir unterstützen Sie bei der Pflege Ihrer kranken Kinder zu Hause. 


Ein Krankenhausaufenthalt kann damit verkürzt oder vermieden werden. 


Die kranken Kinder können in ihrer vertrauten, familiären Umgebung mit Eltern, Geschwistern und Freunden bleiben. 


Die Kosten können von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden.


Voraussetzung dafür ist die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege oder die Einstufung in einen Pflegegrad durch den medizinischen Dienst.

Wer hat Anspruch auf einen ambulanten Pflegedienst? 

Damit die Kosten für häusliche Krankenpflege übernommen werden können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. 


Die wichtigste Voraussetzung:
Es lebt niemand im Haushalt, der die häusliche Krankenpflege dauerhaft übernehmen kann.


Außerdem muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Krankenhausbehandlung ist notwendig, aber eine Aufnahme ist nicht möglich.
  • Durch die häusliche Krankenpflege wird eine Behandlung im Krankenhaus vermieden oder verkürzt. 
  • Die häusliche Krankenpflege ist notwendig, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu erreichen.
  • Die medizinischen Hilfeleistungen sollen die Krankheit heilen, Beschwerden lindern oder eine Verschlimmerung verhüten.

Was müssen Sie veranlassen? 

Behandlungspflege wird vom Kinderarzt oder einer Klinik verordnet. 


Hierfür gibt es ein spezielles Formular, die sogenannte »Verordnung häuslicher Krankenpflege«. 


Neben der Verordnung bedarf es auch der Genehmigung durch den Kostenträger. Die Aufgaben sind sehr vielfältig und umfassen z. B.: 


  • Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung, z. B. Wundversorgung, Infusionstherapie, Verabreichen von Medikamenten
  • Grundpflege
  • Verhinderungspflege
  • Pflegeberatung und Pflegeberatungseinsätze
  • ergänzende Betreuungsleistungen
  • Unsere Pflegefachkräfte betreuen und pflegen kranke Kinder im häuslichen Umfeld. 


Betroffene Familien werden im Alltag unterstützt und entlastet.

2. Verordnung und Kostenträger

2.1. Krankenkasse - Leistungen nach SGB V

Häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) 


Die genannten Leistungen werden von der Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit genehmigt und übernommen. 


Deshalb ist eine Verordnung durch einen Kinderarzt oder eine Klinik bei vorherigem Krankenhausaufenthalt notwendig.

2.2. Pflegekasse – Leistungen nach SGB XI

Behandlungspflege wird vom Kinderarzt oder einer Klinik verordnet. 


Hierfür gibt es ein spezielles Formular, die sogenannte »Verordnung häuslicher Krankenpflege«. 


Neben der Verordnung bedarf es auch der Genehmigung durch den Kostenträger. 


Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, können zusätzlich Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.

Hierfür stehen u.a. folgende Leistungen zur Verfügung: 


  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI
  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI
  • Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 SGB XI
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI 


In begründeten Fällen und bei Bedürftigkeit ist eine Finanzierung über den Sozialhilfeträger möglich.


Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, zahlt die Pflegekasse Leistungen entsprechend dem Pflegegrad des Kindes. 


Zudem können jährlich bis zu 1.612 € für Verhinderungspflege genannt beantragt werden, unabhängig vom Pflegegrad. 


Als weitere Kostenträger für einzelne Leistungen oder auch Beratungsangebote können Träger der Sozialhilfe, Jugendämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommen.